Am 24. August 2026 hat die Europäische Kommission (GD TAXUD) Leitlinien zur CBAM-Prüfung und -Akkreditierung für Prüfer und nationale Akkreditierungsstellen veröffentlicht, ergänzt durch ein Verfahren zum Zugang zum CBAM-Register, das ab dem 1. September 2026 für akkreditierte Prüfer geöffnet wird. Die Leitlinien erläutern, wie Konformitätsbewertungsstellen eine CBAM-Akkreditierung bei einer nationalen Akkreditierungsstelle (NAB) der EU erlangen, wie nationale zuständige Behörden (NCA) anschließend den Registerzugang freigeben und ab wann Prüfer die Prüfberichte ausstellen dürfen, die es EU-Importeuren ermöglichen, in der CBAM-Erklärung nach Verordnung (EU) 2023/956 tatsächliche eingebettete Emissionen statt Standardwerte anzugeben.

Es handelt sich um eine operative Übergangsmitteilung, nicht um eine Neufassung des CBAM-Anwendungsbereichs. Der definitive CBAM-Zeitraum hat bereits am 1. Januar 2026 für Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff begonnen. Was sich jetzt ändert, ist der Weg von der Akkreditierung bis zum Registerzugang, den Prüfer abschließen müssen, bevor ab Januar 2027 Prüfberichte in die jährlichen Erklärungen der Importeure einfließen können.

Was hat die Kommission am 24. August 2026 veröffentlicht?

Noch am selben Tag wurden zwei Dokumente veröffentlicht. Erstens erläutern die Leitlinien zur Prüfung und Akkreditierung die Anforderungen der CBAM-Verordnung an Prüfer, die die Emissionsberichte von Betreibern von Anlagen außerhalb der EU prüfen, die CBAM-Waren herstellen und ab dem 1. Januar 2026 in die EU eingeführt werden, sowie an NAB, die diese Prüfer akkreditieren und überwachen. Zweitens legt ein Verfahren zum Registerzugang fest, wie ein akkreditierter Prüfer ab dem 1. September 2026 Zugang zum CBAM-Register erhält, einschließlich der Rollen von Prüfer, NAB, Kommission und NCA.

Beide Dokumente finden sich auf der CBAM-Prüfseite der Kommission und wurden in der Pressemitteilung der GD TAXUD vom 24. August 2026 angekündigt. Sie setzen die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 der Kommission über die Prüfungsgrundsätze und die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 der Kommission über Akkreditierung und Prüfung um, beide auf Grundlage der übergeordneten Verordnung (EU) 2023/956.

Wer muss jetzt handeln, und wer ist nachgelagert betroffen?

Erstadressaten sind Prüfgesellschaften, die eine CBAM-Akkreditierung anstreben (darunter große Konformitätsbewertungsnetzwerke wie TÜV, SGS, Bureau Veritas, DNV und Eurofins), sowie die NAB, die diese Akkreditierung erteilen und überwachen. Als Faustregel beantragt ein in einem EU- oder EWR-Land niedergelassenes Unternehmen die Akkreditierung bei der Akkreditierungsstelle seines Niederlassungslandes; nur wenn diese NAB keine CBAM-Akkreditierung anbietet, darf es sich an eine andere Stelle wenden. Prüfgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU können sich an jede NAB wenden, die diese Leistung anbietet.

Nachgelagert hängen EU-Importeure (CBAM-Anmelder) von Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff oberhalb der jeweils geltenden de-minimis-Schwelle von dieser Pipeline ab: Ohne akkreditierte, im Register eingetragene Prüfer können sie in der jährlichen CBAM-Erklärung tatsächliche geprüfte Emissionen nicht anstelle von Standardwerten ansetzen. Betreiber von Anlagen außerhalb der EU, die diese Waren liefern, müssen die Monitoring- und Berechnungsunterlagen vorbereiten, die ein akkreditierter Prüfer ab September 2026 prüfen kann.

Wie läuft die Folge von der Akkreditierung bis zum Registerzugang ab, und bis wann?

Die Kommission legt eine feste Reihenfolge fest. Zunächst kommt die NAB-Akkreditierung. Erst nach der Akkreditierung beantragt der Prüfer den Zugang zum CBAM-Register. Die zuständige NCA gibt den Zugang frei, sobald sie geprüft hat, dass der Antragsteller ordnungsgemäß akkreditiert ist. Prüfer müssen sich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der CBAM-Akkreditierung im CBAM-Register registrieren, jedoch nicht vor dem 1. September 2026. Ab Januar 2027 stellen akkreditierte Prüfer ihre Prüfberichte im Register aus, damit Anmelder ihre CBAM-Erklärung für das Kalenderjahr 2026 auf Basis tatsächlicher geprüfter Emissionen abschließen können.

MeilensteinDatumAkteur
Definitiver CBAM-Zeitraum aktiv1. Januar 2026Importeure, Betreiber
Leitlinien und Verfahren zum Registerzugang veröffentlicht24. August 2026Europäische Kommission (GD TAXUD)
Registerzugang für akkreditierte Prüfer geöffnet1. September 2026Prüfer, NAB, nationale zuständige Behörden
Registrierung innerhalb von zwei Monaten nach Akkreditierung (frühestens ab 1. September 2026)fortlaufend ab AkkreditierungAkkreditierte Prüfer
Erste Prüfberichte im Register erstellbarJanuar 2027Akkreditierte Prüfer
Anmelder schließen CBAM-Erklärung für 2026 abBis September 2027 (gemäß Zeitplan der Kommission)CBAM-Anmelder

Noch nicht akkreditierte Unternehmen sollten den 1. September 2026 als praktischen Startpunkt der Registerschwelle betrachten: Sie sollten jetzt den Antrag bei der zuständigen NAB stellen, damit die Akkreditierung rechtzeitig erteilt wird, um die Zweimonatsfrist für die Registrierung zu wahren und um im zweiten Halbjahr 2026 mit der Dokumentenprüfung und den Vor-Ort-Audits zu beginnen.

Was sollten Prüfer, NAB und Importeure diese Woche tun?

Prüfer: Gleichen Sie Ihre Kompetenz mit den CBAM-Warensektoren ab, die Sie abdecken wollen, bestätigen Sie die Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitskontrollen und eröffnen oder treiben Sie das NAB-Akkreditierungsverfahren nach den neuen Leitlinien voran. Planen Sie den Registerantrag nach der Akkreditierung so, dass die Registrierung innerhalb von zwei Monaten und nicht vor dem 1. September 2026 erfolgt. NAB: Richten Sie die Akkreditierungs- und Überwachungsverfahren an den Leitlinien und an der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2551 aus und veröffentlichen oder aktualisieren Sie das Angebot an CBAM-Akkreditierungsdienstleistungen. Importeure: Klären Sie, welche Drittlandlieferanten 2026 auf tatsächliche Emissionen setzen, benennen Sie, welcher akkreditierte Prüfer (oder Akkreditierungskandidat) jede Anlage abdeckt, und planen Sie ein, in welchem Umfang Sie Standardwerte einsetzen müssen, falls Prüfungskapazitäten zu spät kommen.

Obsidians kontinuierliche, nach Zuständigkeitsbereichen strukturierte Überwachung macht CBAM-Leitlinien der Kommission und Aktualisierungen zum Registerzugang in dem Moment sichtbar, in dem die GD TAXUD sie veröffentlicht.

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Nächste Schritte: Laden Sie das Leitlinien-PDF vom 24. August 2026 herunter; klären Sie Ihren NAB-Weg; tragen Sie den 1. September 2026 für den Registerzugang ein; informieren Sie Ihre Trade-Compliance- und CBAM-Anmelderteams über das Zeitfenster für Prüfberichte ab Januar 2027; und verfolgen Sie die Akkreditierungsentscheidungen der NAB und die Zugangsentscheidungen der NCA, sobald sie ergehen.