Am 18. August 2026 hat die Europäische Kommission eine vierwöchige Feedbackfrist zu einem Entwurf einer delegierten Verordnung (Ares(2026)7981401) eröffnet, der bestimmte Abfallströme für Verbringungen zur Verwertung zwischen den Mitgliedstaaten auf die Grüne Liste setzt. Der Entwurf stützt sich auf die Waste Shipments Regulation (EU) 2024/1157 und legt zudem Kontaminationsschwellen fest, unter denen weitere Abfallarten für die Grüne Liste in Betracht kommen. Die Stellungnahmefrist endet am 15. September 2026; die Annahme durch die Kommission ist für das vierte Quartal 2026 vorgesehen.
Der Rechtsakt betrifft unmittelbar die Akteure, die Abfälle grenzüberschreitend zur Verwertung bewegen: Verbringungsunternehmen und Transporteure, Verwertungs- und Recyclinganlagen sowie Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Unter der WSR gilt für nicht gefährliche Abfälle auf der Grünen Liste, die in einem anderen Mitgliedstaat verwertet werden sollen, ein vereinfachtes Verbringungsverfahren. Dieser delegierte Rechtsakt konkretisiert, welche Ströme unter welchen Reinheitsbedingungen dafür in Frage kommen.
Die WSR (Regulation (EU) 2024/1157) hat die frühere Regulation (EC) No 1013/2006 neu gefasst und ersetzt und regelt grenzüberschreitende Abfallverbringungen innerhalb der Union zur Verwertung oder Beseitigung. Der Mechanismus der Grünen Liste ist der praktische Zugang, über den nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung ohne die volle vorherige schriftliche Notifizierung bewegt werden können, die für gefährliche Abfälle gilt. Der vorliegende Entwurf ist der delegierte Rechtsakt, der diesen Zugang operativ ausfüllt.
Was ändert der Entwurf der delegierten Verordnung?
Der Entwurf leistet zweierlei. Er setzt bestimmte Abfallströme für innerunionsweite Verbringungen zur Verwertung auf die Grüne Liste und legt Kontaminationsschwellen fest, unterhalb derer weitere Abfälle ebenfalls als grün gelistet behandelt werden können. Grün gelistete Abfälle zur Verwertung zwischen Mitgliedstaaten nutzen das vereinfachte Verbringungsverfahren der WSR, getrennt vom Regime der vorherigen schriftlichen Notifizierung für gefährliche Abfälle. Die Kommission hat den Entwurf, seinen Anhang und eine konsolidierte Fassung am 18. August 2026 auf dem Portal Have Your Say zur Stellungnahme veröffentlicht.
Wer muss auf die Schwellen der Grünen Liste reagieren?
Drei Gruppen sind direkt betroffen. Verbringungsunternehmen und Transporteure, die Abfälle grenzüberschreitend zur Verwertung bewegen, müssen Ströme vor jeder Sendung neu gegen die neue Liste und die Schwellen klassifizieren. Verwertungs- und Recyclinganlagen, die grenzüberschreitende Lieferungen entgegennehmen, stützen sich auf den Status der Grünen Liste, um Material unter vereinfachten Prüfungen anzunehmen. EPR-Organisationen der Herstellerverantwortung, die die Verwertung der von ihnen in Verkehr gebrachten Abfälle finanzieren und organisieren, müssen ihre nachgelagerte Routenführung und Verträge an die vom delegierten Rechtsakt als grün gelistet bestätigten Ströme anpassen.
Wer eine Sendung als grün gelistet einstuft, obwohl sie außerhalb der Liste liegt oder eine Kontaminationsschwelle überschreitet, setzt sich der Durchsetzung als illegale Abfallverbringung aus. Die Schwellen bilden daher die Compliance-Grenze zwischen dem vereinfachten Verwertungspfad und dem vollen Notifizierungsregime. Gerade diese Detailfrage dürfte sich zwischen Entwurf und angenommenem Text noch am ehesten ändern.
Welche Frist gilt, und was folgt nach dem Feedback?
Die Feedbackfrist läuft vom 18. August bis zum 15. September 2026 und beträgt vier Wochen. Die Kommission berücksichtigt eingegangene Stellungnahmen bei der Finalisierung des Textes; eingereichte Beiträge werden auf dem Portal Have Your Say veröffentlicht. Nach Ablauf des Fensters geht der Entwurf in die Annahme über, vorgesehen für das vierte Quartal 2026.
Als delegierter Rechtsakt nach Artikel 290 AEUV tritt die Verordnung nur in Kraft, wenn Parlament und Rat innerhalb ihres standardmäßigen zweimonatigen Kontrollfensters keinen Einwand erheben; dieses Fenster kann um weitere zwei Monate verlängert werden. Der Entwurf steht zudem neben dem künftigen Circular Economy Act, den die Kommission mit dieser Initiative ergänzt. Eine Stellungnahme liegt bereits vor: die North Donegal Fishermen's Group (Irland, NGO) hat am 18. August 2026 eingereicht.
Wo steht dies im EU-Stack der Kreislaufwirtschaft?
Der Rechtsakt zur Grünen Liste setzt die WSR um und ergänzt den künftigen Circular Economy Act. Er steht neben den Regimen für Verpackungen und Ökodesign (PPWR, ESPR) sowie den EPR-Systemen, die diese Rahmenwerke ausweiten. Für EPR-Organisationen bestimmt die Grüne Liste insbesondere, welche verwerteten Ströme unter vereinfachten Prüfungen grenzüberschreitend zur Verwertung bewegt werden können, und verknüpft so Herstellerpflichten mit der nachgelagerten Verwertungslogistik. Wer die Grüne Liste bis zur Finalisierung verfolgt, hält seine Verwertungsketten an den Verbringungsregeln der WSR und an den weiterreichenden Kreislaufwirtschaftspflichten stromaufwärts ausgerichtet.
| Stufe | Datum | Status |
|---|---|---|
| Öffentliche Konsultation | 2. Juli bis 31. Oktober 2025 | Geschlossen |
| Feedback zum Entwurfsakt | 18. August bis 15. September 2026 | Offen, 4 Wochen |
| Annahme durch die Kommission | Viertes Quartal 2026 | Geplant |
| Einwandfenster EP und Rat | 2 Monate nach Annahme (Standard, verlängerbar) | Kontrolle |
Kontinuierliches Monitoring je Jurisdiktion macht Entwürfe dieser Art sichtbar, sobald sie auf dem Portal Have Your Say erscheinen.
Nutzen Sie diese Echtzeit-Überwachung
Nächste Schritte für betroffene Teams: prüfen, welche Ihrer Abfallströme auf der Entwurfs-Grünen Liste stehen, und die Kontaminationsschwellen an der aktuellen Output-Qualität messen; bis zum 15. September 2026 Stellung nehmen, wenn eine Listung oder Schwelle Ihren Betrieb betrifft; und EPR-, Logistik- sowie Compliance-Funktionen vor der Annahme im vierten Quartal briefen. Obsidian verfolgt diesen delegierten Rechtsakt vom Feedback zum Entwurf über die Annahme bis zum Inkrafttreten.


