Das Bundeskabinett hat am 26. August 2026 die Eckpunkte zum Wärmenetzpaket beschlossen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) eingebracht wurden. Sie sind der Auftakt für ein neues Wärmenetzgesetz, das drei bislang getrennte Regelwerke in einem Gesetz zusammenführt: die AVB-Fernwärmeverordnung (AVBFernwärmeV), die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) sowie die wärmelieferungsrechtlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Wärmelieferverordnung (WärmeLV).
Das Paket verändert, wie Fernwärmeversorger Preise festlegen und begründen, wie Vermieter die Kosten von Heizungsinvestitionen auf Mieter umlegen, und unter welchen Bedingungen Kunden ihren Vertrag kündigen oder ihre Leistung anpassen können. Zusätzlich führt es eine verpflichtende bundesweite Preistransparenzplattform sowie eine nachgelagerte Preisaufsicht bei einer Bundesbehörde ein. Für Stadtwerke, die großen Netzbetreiber und Wohnungsunternehmen sind die Eckpunkte die verbindliche Grundlage für den kommenden Regierungsentwurf. Die Pressemitteilung des BMWE und das veröffentlichte Eckpunkte-PDF enthalten die Details.
Was ändert sich bei der Fernwärme-Preisgestaltung und den Preisklauseln?
Die bestehenden, an einen Kostenindex geknüpften Preisänderungsklauseln bleiben erhalten. Neu hinzu kommt eine Klausel, die sich nicht an einem Index, sondern an den tatsächlichen Kosten orientiert, und Gas-Börsenindizes werden im Marktelement ausgeschlossen. Versorgungsunternehmen erhalten außerdem eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, Preise anzupassen, wenn sie in Dekarbonisierung oder in einen der Dekarbonisierung dienenden Netzausbau investieren.
Den Gegenpol bilden Transparenz und Aufsicht. Preise, Tarifstrukturen und Strukturparameter müssen auf einer verpflichtenden bundesweiten Preistransparenzplattform veröffentlicht und mindestens einmal jährlich aktualisiert werden. Eine Bundesbehörde prüft die Preise im Nachhinein (ex-post) auf Angemessenheit, etwa im Vergleich mit strukturell ähnlichen Versorgern. Alternativ können Versorger geplante Preisstrukturen oder -änderungen für Investitionen oder Netzausbau vorab genehmigen lassen. Die Plattform erfüllt zugleich die EU-Transparenzanforderungen an Wärmenetze und verbessert die Auswertung der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW). Bestehende Meldepflichten sollen gebündelt oder gestrichen werden, um den Aufwand zu begrenzen.
Wie verändert das Paket die Kostenumlage auf Mieter und die Netzdichte?
Das Kostenneutralitätsgebot im BGB und in der WärmeLV wird gelockert. Wenn ein Vermieter oder Dritter erheblich in die Heizungsanlage investiert, etwa durch Anschluss an ein Wärmenetz oder die Errichtung einer neuen Anlage, wird eine Mehrbelastung der Mieter von bis zu 0,50 Euro/qm monatlich zulässig. Der Anwendungsbereich wird auf sich selbst versorgende Mieter ausgeweitet, insbesondere bei Gasetagenheizungen, damit der Wechsel auf Fernwärme rechtssicher möglich wird.
Das Ziel ist Nachverdichtung: mehr angeschlossene Gebäude verteilen die Fixkosten und senken den Preis je Fernwärmekunde. Das Kabinett begreift die Mietermehrbelastung als Preis für die großflächige Erschließung.
Wann dürfen Kunden ihren Wärmeliefervertrag kündigen oder anpassen?
Das bisher voraussetzungslose und unbeschränkte Recht der Kunden, ihre bezogene Wärmeleistung anzupassen (Leistungsanpassungsrecht), wird an Bedingungen geknüpft. Nach einer Energieberatung dürfen Kunden die Leistung herabsetzen, wenn Effizienzmaßnahmen durchgeführt wurden, erneuerbare Energien eingesetzt werden oder die Leistung überdimensioniert ist. Für kleine Netze sollen Sonderregeln gelten.
Das Sonderkündigungsrecht wird auf die Fälle beschränkt, in denen das Wärmenetz noch nicht ausreichend dekarbonisiert ist. Im Gegenzug erhält das Versorgungsunternehmen einen Anspruch auf Ersatz der kundenspezifischen Investitionen in den Fernwärmeanschluss. Eine neue branchenspezifische Schlichtungsstelle unter dem BMWE soll Streitigkeiten über Anschluss, Belieferung, Messung und Leistungsanpassung klären, sobald der neue Rahmen gilt. Das BMWE kündigt dazu einen strukturierten Dialog mit den Stakeholdern an.
Was sollten Betroffene tun, bevor der Regierungsentwurf vorliegt?
Die Eckpunkte sind eine Kabinettsentscheidung, kein Gesetzentwurf. Die verbindlichen Regeln kommen erst mit dem Regierungsentwurf und dem anschließenden parlamentarischen Verfahren, den Lesungen im Bundestag und der Befassung des Bundesrats. Die folgenden Punkte sind die Verhandlungsbasis, noch kein finaler Text.
| Regel | Bisher | Nach den Eckpunkten |
|---|---|---|
| Preisänderungsklausel | An Kostenindex geknüpft | Kostenindex bleibt, plus Klausel nach tatsächlichen Kosten; Gas-Indizes im Marktelement ausgeschlossen |
| Preistransparenz | Keine zentrale Plattform | Verpflichtende Bundesplattform, jährliche Aktualisierung |
| Preisaufsicht | Keine | Ex-post-Prüfung bei Bundesbehörde; Vorabgenehmigung möglich |
| Kostenneutralität | Streng, keine Mehrbelastung | Bis zu 0,50 Euro/qm bei erheblicher Heizungsinvestition; auch für Selbstversorger |
| Leistungsanpassung | Voraussetzungslos, unbeschränkt | Bedingt durch Effizienz, Erneuerbare oder Überdimensionierung, nach Energieberatung |
| Sonderkündigung | Weit gefasst | Nur bei unzureichender Dekarbonisierung; Versorger erhält Investitionsersatz |
| Streitbeilegung | Allgemein | Branchenspezifische Schlichtungsstelle unter dem BMWE |
Fernwärmeversorger und Wohnungsunternehmen sollten jetzt ihre internen Modelle zu Preisänderungsklauseln gegen die neue Ist-Kosten-Option und den Wegfall der Gas-Index-Bezugnahme prüfen, die Datenpipelines für die jährliche Veröffentlichung auf der Plattform vorbereiten und ihre Standardverträge auf die eingeschränkten Kündigungs- und Anpassungsrechte hin untersuchen. Vermieter sollten die Umlage von 0,50 Euro/qm gegen die Sanierungsökonomie rechnen.
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