Die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0), vom Bundesrat auf den 1. Oktober 2026 in Kraft gesetzt, erweitert den persönlichen Anwendungsbereich auf Beraterinnen und Berater (Art. 2 Abs. 3bis bis 3quater GwG). An diesem Datum werden neun Sorgfaltspflichten für Anwälte, Notare, Treuhänder sowie Immobilien- und Unternehmensgründungsberater fällig, die als Finanzintermediäre gelten.
Schweizer Anwälte, Notare, Treuhänder sowie Immobilien- und Unternehmensgründungsberater und Anbieter von Domizil- oder Sitzadressen mit einer Tätigkeit von mehr als sechs Monaten müssen bis zum 1. Oktober 2026 einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sein, die Sorgfaltspflichten und die Identifikation wirtschaftlich Berechtigter nach den Art. 3 bis 7 GwG umsetzen, verdächtige Aktivitäten der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) beim fedpol nach Art. 9 GwG melden, Unterlagen zehn Jahre aufbewahren, eine risikobasierte interne AML-Organisation aufbauen und das Transparenzregister konsultieren, oder sie verlieren die gesetzliche Befugnis für erfasste Tätigkeiten und setzen sich Vollzugsmassnahmen der FINMA sowie der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem GwG und dem Schweizerischen Strafgesetzbuch aus.
- Frist : 1. Oktober 2026, Inkrafttreten der revidierten GwG (SR 955.0); neun Beraterpflichten gelten ab diesem Datum
- Wer : Schweizer Anwälte, Notare, Treuhänder, Immobilien- und Unternehmensgründungsberater sowie Domizil- oder Sitzadressanbieter mit mehr als sechs Monaten Tätigkeit
- Was : SRO-Anschluss, Sorgfaltspflichten und Identifikation wirtschaftlich Berechtigter (Art. 3-7 GwG), MROS-Meldungen (Art. 9 GwG), zehnjährige Aufbewahrung, risikobasierte interne AML-Organisation, Transparenzregister-Konsultation
- Andernfalls : ohne SRO-Anschluss sind erfasste Tätigkeiten unzulässig; Vollzugsmassnahmen der FINMA und strafrechtliche Verantwortlichkeit nach GwG und Schweizerischem Strafgesetzbuch
- Offizielle Quelle : GwG-Änderung, BBl 2025 2899 (fedlex)
Was am 1. Oktober 2026 fällig wird
Neun Pflichten werden mit Inkrafttreten der revidierten GwG fällig: der SRO-Anschluss; die Sorgfaltspflichten und die Identifikation wirtschaftlich Berechtigter (Art. 3 bis 7 GwG); die Meldung verdächtiger Aktivitäten an die MROS (Art. 9 GwG, wobei Berater durch die revidierte MGwV zusätzlich zu Meldepflichtigen werden); die zehnjährige Aufbewahrung; eine risikobasierte interne AML-Organisation; sowie die Konsultation des Transparenzregisters mit der Pflicht, Abweichungen bei den wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Die Bundesversammlung verabschiedete die Revision am 26. September 2025, die Referendumsfrist lief am 15. Januar 2026 ungenutzt ab, und der Bundesrat setzte das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2026 fest.
Wer erfasst ist
Die Revision erfasst als Finanzintermediäre, wer berufsmässig Dritte bei Finanzgeschäften unterstützt, welche den Kauf und Verkauf von Liegenschaften, die Gründung, Verwaltung, Administration, Einlagen und Ausschüttungen nicht operativer juristischer Personen sowie den Kauf und Verkauf juristischer Personen über eine nicht operative Gesellschaft betreffen. Erfasst sind auch Domizil- oder Sitzadressanbieter mit einer Tätigkeit von mehr als sechs Monaten und öffentlichrechtliche Urkundspersonen. In der Praxis betrifft dies Anwälte, Notare, Treuhänder, Immobilien- und Unternehmensgründungsberater, die im Schweizer Markt tätig sind.
Ausgenommen: Anwälte und Notare in Litigation, Schiedsverfahren, Verwaltungs- oder Strafverfahren sowie rein prozessuale Beratung (Art. 2 Abs. 4 Bst. f); Prüfungsunternehmen unter der RAB/RABO-Aufsicht für ihre Prüftätigkeit (Art. 2 Abs. 4bis); sowie Niedrigrisikoübertragungen, darunter familien-, ehe-, erbrechtliche, Schenkungs- und konzerninterne Übertragungen sowie Liegenschafts- oder Share-Deal-Übertragungen unter der Schwelle von 5 Millionen CHF (Art. 2 Abs. 4ter).
Was vor dem 1. Oktober 2026 zu tun ist
- Anschluss an eine von der FINMA anerkannte SRO; Berater, die am Inkrafttretensdatum bereits tätig sind, müssen den SRO-Antrag unverzüglich einreichen.
- Sorgfaltspflichten einrichten: Kundenidentifikation, Identifikation wirtschaftlich Berechtigter, Zweck und laufende Überwachung (Art. 3 bis 7 GwG).
- Interne Meldewege an die MROS für verdächtige Aktivitäten nach Art. 9 GwG aufbauen.
- Zehnjährige Aufbewahrung von CDD-Dokumentation und Transaktionsaufzeichnungen umsetzen.
- Risikobasierte interne AML-Organisation aufbauen: Risikoanalyse, schriftliche Richtlinien, Mitarbeiterschulung und interne Kontrollen.
- Konsultation des Transparenzregisters in die Kundenaufnahme integrieren und Abweichungen bei wirtschaftlich Berechtigten melden.
- Anwendungsbereich pro Tätigkeit prüfen: erfassen, welche Mandate unter Art. 2 Abs. 3bis bis 3quater GwG fallen und welche unter die Litigation-, Prüfungs- oder Niedrigwertausnahmen.
Was bei Nichterfüllung gilt
Ohne SRO-Anschluss darf ein Berater die erfassten Tätigkeiten gesetzlich nicht ausüben: Der Anschluss ist die Voraussetzung, um als GwG-Finanzintermediär tätig zu sein. Die FINMA kann Vollzugsmassnahmen wie Verbots- und Einziehungsverfügungen gegen Berater ergreifen, die ihre Sorgfalts-, Melde- oder Aufbewahrungspflichten verletzen; Verstösse bei der Sorgfaltspflicht, der MROS-Meldung und der Aufbewahrung begründen zudem die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem GwG und dem Schweizerischen Strafgesetzbuch. Die FINMA beaufsichtigt die SRO-Compliance, die MROS beim fedpol erhält die Meldungen, und das Bundesamt für Justiz betreibt das Transparenzregister. Eine kontinuierliche, länderbezogene Überwachung macht Weisungen und Vollzugssignale bei ihrer Veröffentlichung sichtbar.


