Deutschland hat einen neuen Paragraph 19e „Digitale Fluggastabfertigung" in das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) eingefügt. Er erlaubt Luftfahrtunternehmen, Flugplatzbetreibern und Bodenabfertigungsdienstleistern, die automatisierte und biometriegestützte Fluggastabfertigung beim Check-in, bei der Gepäckaufgabe und beim Einsteigen durchzuführen. Die Vorschrift, die am 5. August 2026 auf dem amtlichen BMJV-Gesetzestextportal gesetze-im-internet.de veröffentlicht wurde, ermöglicht es den Verarbeitenden, die maschinenlesbare Zone und den Chip des Reisepasses eines Fluggasts auszulesen, einschließlich des gespeicherten Lichtbilds, und mit einer am Flugplatz aufgenommenen Bildaufnahme abzugleichen. Es ist das erste Bundesgesetz, das einen eigenständigen Datenschutzrahmen für die biometrische Fluggastabfertigung in Deutschland setzt.
Jeder Verarbeitungsschritt steht unter drei kumulativen Voraussetzungen: Die Verarbeitung muss für die digitale Fluggastabfertigung erforderlich sein, der Fluggast muss ausdrücklich eingewilligt haben, und die Verarbeitung muss ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen. Luftfahrtunternehmen dürfen den digitalen Weg nicht zur Pflicht machen: Paragraph 19e Absatz 7 verlangt, dass für jeden Fluggast und jeden Teilprozess ein gleichwertiges nichtdigitales Verfahren weiterhin zur Verfügung steht.
Wer muss Compliance leisten, und was darf ausgelesen werden?
Paragraph 19e Absatz 1 nennt die drei Berührungspunkte, an denen automatisierte Systeme eingesetzt werden dürfen: Check-in, Gepäckaufgabe und Kontrolle zum Einsteigen in das Luftfahrzeug. Das Recht, Passdaten auszulesen, gilt nach Absatz 8 auch für Flugplatzbetreiber und Bodenabfertigungsdienstleister im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung; Flugplatzbetreiber dürfen die digitale Fluggastabfertigung zusätzlich bei der Kontrolle nach Paragraph 8 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes anwenden. Absatz 9 erstreckt das Regime entsprechend auf den Personalausweis.
Pro Fluggast dürfen die maschinenlesbare Zone und die Chipdaten des Passes ausgelesen werden, darunter das auf dem Chip gespeicherte Lichtbild, Familien- und Vorname, die Kartenzugriffsdatei, der öffentliche Chip-Authentifizierungsschlüssel, das Kartensicherheitsobjekt und das Dokumentensicherheitsobjekt. Das Chip-Lichtbild wird einmalig mit einer am Flugplatz erstellten Bildaufnahme abgeglichen, um zu prüfen, ob Fluggast und Passinhaber identisch sind. Diese Bildaufnahme ist sofort in ein biometrisches Muster umzuwandeln; die Namensdaten sind in eine verschlüsselte Datei umzuwandeln.
Wie schnell müssen biometrische Daten gelöscht werden?
Absatz 5 zieht eine harte Löschleiter: Die Chip-Sicherheitsobjekte und die Daten der maschinenlesbaren Zone, die der Echtheitsprüfung dienen, sind unverzüglich nach dem Auslesen des Chips und der Erstellung der verschlüsselten Datei zu löschen. Die Bildaufnahme ist unverzüglich nach Erstellung des biometrischen Musters zu löschen. Die Namensdaten, das biometrische Muster und die verschlüsselte Datei sind zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch drei Stunden nach Abflug des Fluggasts. Daten, die noch für den Zweck des Paragraph 18 Absatz 4 des Passgesetzes benötigt werden, unterliegen der dortigen Löschfrist.
| Pflicht | Auslöser | Frist |
|---|---|---|
| Chip-Sicherheitsobjekte und MRZ-Echtheitsdaten löschen | Nach Chip-Auslesen und Erstellung der verschlüsselten Datei | Unverzüglich |
| Am Flugplatz erstellte Bildaufnahme löschen | Nach Erstellung des biometrischen Musters | Unverzüglich |
| Namensdaten, biometrisches Muster, verschlüsselte Datei löschen | Wenn nicht mehr erforderlich | Spätestens 3 Stunden nach Abflug |
| Nichtdigitales gleichwertiges Verfahren vorhalten | Alle Fluggäste, alle Teilprozesse | Dauerhaft |
Welche technischen Standards gelten?
Absatz 6 setzt den Maßstab auf den Stand der Technik, der als in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) niedergelegt vermutet wird. Sehen diese Richtlinien ein Zertifizierungsschema vor, ist die grundsätzliche Einhaltung der Richtlinien TR-03121 (Biometrie zur Personenverifikation) und TR-03135 (biometrische Muster) vom BSI festzustellen. Luftfahrtunternehmen, Flugplätze und ihre Anbieter müssen daher zertifizierte Abgleichsysteme beschaffen, nicht bloß DSGVO-konforme, und die Echtheitsprüfung des Chips muss dem jeweils aktuellen Stand der Technik folgen.
Was müssen betroffene Betreiber jetzt tun?
Der amtliche Text enthält kein ausdrückliches Inkrafttretensdatum. Nach Artikel 82 Absatz 2 des Grundgesetzes tritt ein Gesetz grundsätzlich am 14. Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft; Betreiber sollten die BGBl.-Verkündung verfolgen, um das genaue Datum zu fixieren. Deutsche Fluggesellschaften wie Lufthansa und Condor, Flugplatzbetreiber wie Fraport, München und Berlin-Brandenburg, ihre Bodenabfertigungsdienstleister und Biometrie-Anbieter sollten jetzt die Einwilligungserfassungsprozesse an jedem Berührungspunkt auf ausdrückliches Opt-in prüfen, sicherstellen, dass die gesamte Verarbeitung auf EU-Infrastruktur erfolgt, und verifizieren, dass ihre Abgleichsysteme eine BSI-Zertifizierung nach TR-03121 und TR-03135 tragen oder anstreben. Löschpipelines müssen auf die Drei-Stunden-Frist nach Abflug ausgelegt sein, und der nichtdigitale gleichwertige Weg muss tatsächlich gleichwertig bleiben, nicht herabgestuft werden.
Kontinuierliches, jurisdiktionsbezogenes Echtzeit-Monitoring macht solche gesetzlichen Neuregelungen in dem Moment sichtbar, in dem sie auf dem amtlichen Gesetzestextportal veröffentlicht werden.
Nutzen Sie diese Echtzeit-Überwachung
Nächste Schritte: Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb deutschen Boden berührt, informieren Sie Ihren Datenschutzbeauftragten und die Airport-IT-Verantwortlichen über die Löschleiter des Absatzes 5, und beauftragen Sie einen BSI-Zertifizierungs-Readiness-Review für jede bereits eingesetzte biometrische Abgleichkomponente.


